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Als EU-Bürgerin oder Ehefrau eines EU-Bürgers gelten Sie, wenn Sie oder Ihr Ehepartner Staatsangehöriger einer der folgenden Staaten sind:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich oder Zypern.
Wichtig: Ist Ihr Ehepartner Deutscher, gelten Sie in Deutschland nicht als Ehepartnerin eines EU-Bürgers. Sie haben allerdings ein Recht auf Erwerbstätigkeit und erhalten dies automatisch mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Zu den EU-Beitrittsländern gehören derzeit:
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Hier gelten die bestehenden Regelungen voraussichtlich bis zum 30.04.2011. In den Beitrittsländern Bulgarien und Rumänien gelten die Regelungen voraussichtlich bis zum 31.12.2013.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird nach Paragrafen im Aufenthaltsgesetz erteilt. Nach welchem dieser Paragrafen sie erteilt wird, richtet sich nach dem Zweck des Aufenthaltes. Danach richtet sich auch, ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen. Wichtig: Ihre Aufenthaltserlaubnis enthält einen Vermerk darüber. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis keine Erwerbstätigkeit erlaubt, kann eine Beschäftigungserlaubnis (früher Arbeitserlaubnis) beim Ausländeramt beantragt werden.


