Als EU-Bürgerin oder Ehefrau eines EU-Bürgers gelten Sie, wenn Sie oder Ihr Ehepartner Staatsangehöriger einer der folgenden Staaten sind:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich oder Zypern. Seit dem 1. Mai 2011 gelten diese Regelungen auch für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien und Ungarn.

Wichtig: Ist Ihr Ehepartner Deutscher, gelten Sie in Deutschland nicht als Ehepartnerin eines EU-Bürgers. Sie haben allerdings ein Recht auf Erwerbstätigkeit und erhalten dies automatisch mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Zu den EU-Beitrittsländern gehören derzeit:
Bulgarien und Rumänien. Voraussichtlich ab dem 1.1.2014 werden auch für Arbeitnehmerinnen aus diesen beiden Ländern die Übergangsregelungen wegfallen.



Eine Aufenthaltserlaubnis wird nach Paragrafen im Aufenthaltsgesetz erteilt. Nach welchem dieser Paragrafen sie erteilt wird, richtet sich nach dem Zweck des Aufenthaltes. Danach richtet sich auch, ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen. Wichtig: Ihre Aufenthaltserlaubnis enthält einen Vermerk darüber. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis keine Erwerbstätigkeit erlaubt, kann eine Beschäftigungserlaubnis (früher Arbeitserlaubnis) beim Ausländeramt beantragt werden.

 

Für den Personenkreis der Geduldeten und Aufenthaltsgestatteten gelten für die grundsätzliche Zulassung auf den Arbeitsmarkt, besondere Voraussetzungen:
• Geduldete können erst nach 12 Monaten Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. (gemäß § 10 Abs. 1 BeschVerfV)
• Die Voraufenthaltsdauer bei Aufenthaltsgestatteten ist analog der der Geduldeten. (§ 61 Abs. 2 AsylVfG)