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Informationen zum Thema Minijob:
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Service Bonn/Rhein-Sieg
Sozialversicherungsausweis und Sozialversicherungsbeiträge
Von Ihrem Bruttogehalt werden neben Steuern auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Einen Teil der Kosten für Ihre Sozialversicherung muss Ihr Arbeitgeber zahlen. Sie müssen damit rechnen, dass von Ihrem Bruttogehalt ungefähr 20% für Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Die einzelnen Versicherungsbeiträge setzen sich so zusammen:
Krankenversicherung
Ab dem 1. Januar 2011 ist der Beitrag auf 15,5% für alle gesetzlichen Krankenkassen fesgelegt. Sie zahlen davon die Hälfte plus einen zusätzlichen Beitrag von 0,9%, also insgesamt 8,2%. Ihr Arbeitgeber zahlt 7,3%. Falls Sie bisher über Ihren Ehemann familienversichert waren, müssen Sie als Arbeitnehmerin eine eigene Krankenversicherung abschließen.
Pflegeversicherung
Seit dem 1.7.2008 beträgt sie 1,95% vom Bruttolohn: 0,975% zahlen Sie, 0,975% Ihr Arbeitgeber. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen 0,25% mehr.
Wer krankenversichert ist (egal ob gesetzlich oder privat) ist automatisch pflegeversichert. Wer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, zahlt Beiträge in die Krankenversicherung und in die Pflegeversicherung.
Rentenversicherung
19,6% vom Bruttolohn: 9,8% zahlen Sie und 9,8% Ihr Arbeitgeber.
Arbeitslosenversicherung
Ab dem 1. Januar 2011 beträgt sie 3,0% vom Bruttolohn: 1,5% zahlen Sie und 1,5% Ihr Arbeitgeber
Normalerweise können Sie erst Arbeitslosengeld erhalten, wenn Sie mindestens 12 Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Unfallversicherung
Diese Versicherung tritt ein, wenn Sie einen Arbeitsunfall haben sollten, dazu gehören auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit und Berufskrankheiten.
Die Unfallversicherung zahlt allein der Arbeitgeber.
Besonderheiten bei Minijobs
Geringfügige Tätigkeiten/Minijob/400-Euro-Job: Diese drei Begriffe werden für Arbeitsverhältnisse verwendet, bei denen Sie nicht mehr als 400,-€ monatlich verdienen. Sie können natürlich auch weniger verdienen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht begrenzt. Das heißt, die Zahl der Stunden, die Sie pro Woche arbeiten, sind dabei egal. Sie können auch mehrere Minijobs haben, aber auch dann dürfen Sie insgesamt nicht mehr als 400,-€ verdienen.
Sie als Arbeitnehmerin zahlen keine Sozialabgaben und keine Steuern. Ihr Arbeitgeber muss Sie bei der Minijobzentrale anmelden und zahlt Renten- und Krankenversicherung, Lohnsteuer und eine Unfallversicherung für Sie. Bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Lohn weiter gezahlt wird.
Wichtig: Ihr Arbeitgeber zahlt 15% des Lohns in die Rentenversicherung ein. Sie können noch einen eigenen zusätzlichen Beitrag einzahlen (4,9% Ihres Minijob-Lohns). Damit haben Sie einen vollständigen Beitrag (19,9%) eingezahlt und Ihr Minijob wird für Ihre Rente wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gezählt. Lassen Sie sich bei der Rentenversicherung beraten.
Bei kurzfristigen Minijobs (weniger als 50 Arbeitstage oder weniger als 2 Monate) muss der Arbeitgeber keine Renten- und Krankenversicherung zahlen.


